Urhebernennung: Pixelio Fall: Wie muss mann den Urheber kennzeichnen?

Das Landgericht Köln urteilte, dass ein Urhebervermerk auch erfolgen muss, wenn ein Bild direkt per URL aufgerufen wird. Liegt dieser Vermerk nicht vor handelt es sich um einen abmahnbaren Urheberrechtsverstoß.

 

Klage

Ein Hobbyfotograf stellte seine Fotografien auf dem Internetportal pixelio.de zum Download zur Verfügung. Auf der Internetseite selber erfolgte die Nennung des Urhebers korrekt, wies aber bei der Direktverlinkung keine Urhebernennung auf.

Eine Unterlassungsanweisung seitens des Klägers an Pixelio wies das Unternehmen mit dem Verweis auf ihre Lizenzvereinbarungen zurück. Demnach erfolgten korrekte Urheberangaben.

Urteil der Richter

Das Urteil (As: 14 O 427/13) besagt praktisch, dass die Nennung des Urhebers praktisch grafisch auf den Bildern erfolgen muss, weil beispielsweise im Fall einer direkten Aufrufung des Bildes diese nicht sichtbar ist.

Von diesem Urteil sind nicht nur Bildnutzer betroffen, sondern ebenso die Betreiber von Stockbildarchiven.

Profitieren werden die schwarzen Schafe der Fotografen, die ihren Verdienst nicht nur den Verkauf von Bildern generieren wollen, sondern dann vielmehr auf Möglichkeiten der Abmahnungen spekulieren.

 

Rechtliche Grundlage

 

Im § 13 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) steht festgeschrieben, dass der Urheber stets ein Recht darauf hat mit Namen genannt zu werden. Diese Namensnennung hat so zu erfolgen, dass das Bild eindeutig dem Urheber zugeordnet werden kann.

Die genaue Umsetzung des Paragraphen obliegt dem Bildnutzer und seine Möglichkeiten bzw. der Üblichkeit. Des Weiteren können die genauen Regelungen in den Lizenzbedingungen vereinbart werden.

Auch im konkreten Fall bei Pixelio verweisen die Lizenzbedingungen auf eine eindeutige Regelung.

Wortlaut der Lizenzbedingungen bei Pixelio.de: Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Die meisten Nutzer der Plattform befolgen genau diese Anweisungen und platzieren eine entsprechende Urhebernennung. Die Richter des Landgerichts Köln waren allerdings der Ansicht, dass diese Nennung nicht ausreicht.

 

Wie ist die Urhebernennung nun durchzuführen?

 

Den Richtern reicht es nicht aus in den Metatags des Bildes auf den Urheber zu verweisen. Auch bei einer Direktverlinkung muss eindeutig der Urheber erkennbar sein. So bleibt den Nutzern im Grunde lediglich eine Veränderung am Bild selber vorzunehmen und das Bild mit den entsprechenden Verweisen zu versehen.

Dies ist demnach auch bei kleineren Versionen, Vorschaubildern usw. durchzuführen.

Andere Möglichkeiten einen Verstoß zu vermeiden bestehen darin auf Stockbilder zu verzichten bzw. den Direktzugriff zu sperren oder eine verbindliche Klärung mit der Bilderquelle herbeizuführen.

 

Das Problem

 

Was die Richter nunmehr von den Bildnutzern verlangen, steht im Widerspruch zu den eingeräumten Nutzungsarten des Anbieters. Diese besagen, dass eine Bearbeitung des Bildes lediglich in Form von Veränderung der Bildgröße, der Farbinformationen und der Helligkeits-, Kontrast- und Farbwerte erfolgen darf. Alle weiteren Bearbeitungsrechte verbleiben beim Urheber.

Es wird mit keinem Wort erwähnt, dass der Bildnutzer überhaupt weitere Hinweise am Bild anbringen darf. Ein Nutzer muss vielmehr davon ausgehen, dass ihm dieses Vorgehen untersagt ist.

Des Weiteren haben Bildarchive bisher ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn eine Urhebernennung im Bild selber vorzunehmen ist. So muss ein Nutzer im Grunde davon ausgehen, dass dies nicht notwendig ist, wenn es nicht ausdrücklich gefordert wird.

 

Aufhebung des Urteils

 

Das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil auf, indem es auf den Widerspruch der Lizenzbedingungen von Pixelio verwies.

Des Weiteren war das Gericht davon überzeugt, dass der Fotograf damit rechnen hätte müssen, dass seine Bilder auch einzeln ohne Urheberverweis aufgerufen werden können.

Damit brachte das Gericht die gleiche Begründung hervor mit der zuvor der Bundegerichtshof (BGH, I ZR 69/08) am 29.04.2012 Google Vorschaubilder als zulässig deklariert hatte.